Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V2 Comfort passend für BMW 3er Touring (F31) 3K Allrad 07/2012-06/2019“
Verwendungsliste:
BMW 3er Touring (F31) 3K Allrad
Baujahr: 07/2012 – 06/2019
Hinweis: Elektronische Dämpferregelung muss stillgelegt werden. Stilllegungssatz ist im Lieferumfang enthalten.
VA + HA: höhenverstellbar (VA Gewindefederbeine, HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer).
Tieferlegung VA: 3055 mm
Tieferlegung HA: 3045 mm
Achslast VA: bis 1095 kg
Achslast HA: bis 1310 kg
Beschreibung:
Das KW Gewindefahrwerk V2 Comfort bietet eine perfekte Kombination aus sportlicher Optik und hohem Fahrkomfort. Es wurde speziell für Fahrerinnen und Fahrer entwickelt, die Wert auf eine komfortable Abstimmung und gleichzeitig eine dezente Tieferlegung legen. Dank der individuellen Zugstufeneinstellung mit 16 Klicks können Sie die Dämpfercharakteristik exakt an Ihre Fahrweise oder den gewünschten Komfort anpassen.
Die aus Edelstahl gefertigte „inox-line“ Technologie sorgt für Langlebigkeit und Korrosionsbeständigkeit, selbst bei widrigen Witterungsverhältnissen. Durch den stufenlosen Verstellbereich von zehn bis vierzig Millimetern können Sie Ihr Fahrzeug präzise an Ihre optischen und fahrdynamischen Wünsche anpassen. Ob auf der Autobahn oder auf Landstraßendas KW V2 Comfort Gewindefahrwerk garantiert entspanntes und gleichzeitig sportliches Fahren mit optimalem Restfederweg.
Eine geprüfte und abgestimmte Dämpferabstimmung durch KW Testingenieure garantiert dabei höchste Qualität und Sicherheit im täglichen Einsatz.
- Komfortorientierte Dämpferabstimmung mit 16-facher Zugstufenverstellung
- Edelstahltechnik „inox-line“ für maximale Haltbarkeit und Korrosionsschutz
- Stufenlose Tieferlegung zwischen 10 und 40 mm
- Inklusive Stilllegungssatz für elektrische Dämpferregelung
- Individuell anpassbares Fahrverhalten für mehr Komfort und Stabilität
Lieferumfang:
- 2x VA Gewindefederbeine aus Edelstahl
- 2x HA Federn mit Höhenverstellung
- 2x HA Dämpfer
- Stilllegungssatz für elektrische Dämpferregelung
- Teilegutachten (§19.3)




